| AKTUELL | VERORDNUNGEN | FAQ | DOWNLOAD | MÄNGELBILDER |
| 01.01.2010 Gewerbliche Dunstabzugsanlagen: |
| Änderungen der Überprüfungspflicht nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) |
| Nach neuer Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), die seit 01.01.2010 in Sachsen gilt, entfällt die Überprüfung der gewerblichen Dunstabzugsanlagen durch das Schornsteinfegerhandwerk! Die Überwachung nach dem Arbeitsschutzgesetz ist staatliche Aufgabe und obliegt den zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern, der gesetzlichen Unfallversicherung, den Aufsichtsbeamten (TÜV), der Arbeitsstätten-verordnung (ArbStättV), die ein Bestandteil des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist. Die Wartung von gewerblichen Klima- und Lüftungsanlagen wird vom Gesetzgeber vorgeschrieben! Die Grundlagen der Wartungsverpflichtung ist in den Gesetzen, der Landesbauordnung (SächsBO) und div. Verordnungen, Fachregeln VDI 2052 i.V. VDMA 24186, VDE, UVV u.v.m. reglementiert wie z.B. Auszug: Anlagen sind nach Angaben des Herstellers, mindestens aber einmal jährlich von einer autorisierten Firma zu warten und es ist ein Nachweis zu führen! Bei auftretenden Fragen zu dieser Problematik stehe ich Ihnen gern beratend zur Seite. Selbstverständlich werden die Gebäudeeigentümer/ Verwalter über diese Änderung informiert, die auch im Interesse des Schutzes der Hausbewohner und Ihres Eigentums ist. Verschmutzte Dunstabzugsanlagen stellen eine akute Brandlast für das gesamte Gebäude dar! Die weitere Kontrolle, mit Einsichtnahme der geforderten Nachweise, durch meine Firma ist möglich, erfordert jedoch Ihre schriftliche Beauftragung. |
| Informationen für die Grundstücksverantwortlichen und die Betreiber: |
| - Das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) ist seit Ende 2008 in Kraft - Ausschreibungen der frei werdenden Kehrbezirke ab 2010, begrenzt für 7 Jahre - Sofortiger Wegfall des Nebenerwerbs- und Werbeverbotes, sofortige Marktöffnung - Die Schornsteinfegerbetriebe haben die Möglichkeit ihr Leistungsangebot zu erweitern - Am 31.12.2012 tritt das bundeseinheitliche Gebührenverzeichnis außer Kraft - Ab dem 01.01.2013 wird den Grundstückseigentümern die Verantwortung übertragen - Wahl des Schornsteinfeger ab 01.01.2013 für Arbeiten gemäß des Feuerstättenbescheids - Die fristgerechte Durchführung dieser Tätigkeiten ist über Formblätter nachzuweisen - Die Ausführungen sind, nach SchfHwG §4, dem BSM/Bezirksbevollmächtigten zu melden |
| Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, liebe Kundinnen und liebe Kunden, |
| folgende Zeilen sollen einige wichtige Fragen klären, die bei unseren täglichen Arbeiten und Begegnungen oft gestellt werden: |
| Am 01.01.2010 ist in Sachsen die Bundes Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in Kraft getreten und in geltendes Recht umgesetzt. Die Überprüfungen der Be- und Entlüftungsanlagen werden u.a. in der Bekanntmachung des Sächsisches Staatsministerium des Innern vom 18.03.2010 geregelt. Bis zum 31.12.2012 gelten im wesentlichen die bisherigen Regelungen. In dieser Übergangsfrist wird den Beschäftigten im Schornsteinfegerhandwerk die Möglichkeit geboten, sich auf diese Veränderungen vorzubereiten und ihr Leistungsangebot zu erweitern. Das neue Bundes-Immissionsschutzgesetz (1. BImSchV), das am 22.03.2010 in Kraft getreten ist, regelt u.a. die Verlängerung der Intervalle der Abgasmessungen an messpflichtigen Gas- und Öl-Heizungsanlagen bereits ab 4,0 kW, alle 2 Jahre über 12 Jahre Anlagenalter sonst alle 3 Jahre. In den nächsten 2 Jahren erhält jeder Grundstückseigentümer/ Verwalter von mir den s.g. Feuerstättenbescheid mit den vorgeschriebenen gesetzlichen Reinigungen und Überprüfungen an Ihren Feuerungsanlagen und die bekannten Messungen an den Heizungen, die ab dem 01.01.2013 durch Sie zu beauftragen sind. |
| Selbstverständlich ist es unser Wunsch Sie weiterhin vertrauensvoll zu betreuen! |
| Sollen diese Tätigkeiten weiter durch mein Team ausgeführt werden, immer zu Ihrer besten Zufriedenheit und des Schutzes Ihres Lebens und der Gesundheit sowie Ihres Eigentums, genügt eine kurze Beauftragung, die Sie von allen Aufträgen und Meldefristen entbindet. Der Aufhebung der Gebührenordnung ermöglicht uns Ihnen günstige Kostenangebote zu unterbreiten, bei überwiegendem Kunden-Stammerhalt (z.B. Wegfall der An- und Abfahrkosten) wegen der geringen Entfernungen! Sichern können Sie sich künftig auch die dauerhafte objektive und neutrale Betreuung, unabhängig von den Kehrbezirksausschreibungen, die alle 7 Jahre vorgeschrieben sind. |
| Schon vor meiner absehbaren Versetzung in den Ruhestand würde sich mein Sohn, |
| Michael Pohl Schornsteinfegermeister (seit 2003), |
| sicher durch die Arbeitsausführungen bei Ihnen bekannt, darüber sehr freuen. |
| Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern beratend und klärend zur Seite. |
| Ihr Dieter Pohl Bezirksschornsteinfegermeister |






