Bezirksschornsteinfegermeister Dieter Pohl · Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energie-Experte
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Lüftungsanlagen
Die bis 1990 errichteten Lüftungsanlagen, innen liegender Bäder und Küchen, in der ehemaligen DDR erfüllen nicht die brandschutztechnischen Anforderungen, die an mehrgeschossige Wohngebäude gestellt werden! Die in den dünnwandigen Schächten (z.B. Stahlblech Wohnzeile Budapester Straße oder glasfaserverstärkter Gipskarton „Neubaugebiet Gorbitz“) haftenden Stäube stellen eine hohe Brandlast (explosionsartige Brandausbreitung) für das gesamte Gebäude dar, da diese Brandabschnitte überbrücken!
Aus diesem Grund ist die Kehr- und Überprüfungspflicht, nach SächsKÜVO §1 Absatz 6, generell vorgeschrieben an Lüftungsanlagen in allen Wohngebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen, die in Sachsen vor dem 31.12.1990 errichtet wurden. Abgas-Abluft-Verbundschornsteine sind eingeschlossen!
Die Überprüfungspflicht an Lüftungsanlagen wird erst aufgehoben, wenn ein neuer Schacht oder wesentlich geänderter Schacht eingebaut wird, für den eine Feuerwiderstandsdauer von mind. 90 Minuten nachgewiesen wurde. Diese Festlegung ist mit der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen abgestimmt.