Schornsteinfegermeister Dieter Pohl · Brandsicherheit
Schornsteinfegermeister Dieter Pohl · Funktionssicherheit
Schornsteinfegermeister Dieter Pohl · Umweltschutz
Schornsteinfegermeister Dieter Pohl · Neutrale Beratung
Schornsteinfegermeister Dieter Pohl · Energie-Experte
 
Messungen
Die Messungen nach §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Messgeräten durchzuführen. Die Messgeräte gelten grundsätzlich als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. Bei Messgeräten zur Bestimmung und Einhaltung der Grenzwerte bei Abgasverlust, Staub, Kohlenmonoxidund (CO) bzw. Kohlendioxid (CO2) sowie der Rußzahl sind das Filterpapier und die Vergleichsskala in die Eignungsprüfung einzubeziehen. Zur Bestimmung der Verbrennungslufttemperatur kann anstelle eines eignungsgeprüften Messgerätes ein geeichtes Quecksilberthermometer eingesetzt werden.
Die Durchführung der Eignungsprüfung hat auf der Grundlage festgelegter Eignungsanforderungen zu erfolgen. Sie werden vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam mit den zuständigen obersten Landesbehörden festgelegt. Der Bundesminister veröffentlicht nach Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden die Eignungsanforderungen, die für die Eignungsprüfung zugelassenen Prüfinstitute sowie die als geeignet befundenen Messgeräte im Gemeinsamen Ministerialblatt.
Die eingesetzten Messgeräte sind halbjährlich einmal in einer technischen Prüfstelle der Innung für das Schornsteinfegerhandwerk oder in einer von der zuständigen Behörde anerkannten Prüfstelle zu überprüfen.
Die regelmäßige Überprüfung aller Messgeräte soll dazu beitragen, dass die Geräte in technisch einwandfreiem Zustand betrieben werden.